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Vorgaben zur Errichtung einer Vollbiologischen Kläranlage mit nachfolgender Versickerung

Vor Errichtung ist die Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde einzuholen (Antrag auf ein Wasserrecht). Entsprechende Antragsunterlagen können unter den folgenden  Kontaktdaten angefordert werden.

Antragstellung durch die Grundstückseigentümer beim:

Burgenlandkreis
Amt für Natur- und Gewässerschutz
Schönburger Straße 41                              
06618 Naumburg

Telefon: 03443 / 372 - 241
www.burgenlandkreis.de                                                                                                                                                                                

Kosten:  Entsorgungskosten                z.Z.  98,11  € / m³ entsorgte Menge            
                Grundgebühr                          z.Z.  60,00  € / Jahr

Hinweis zum Bau / Betreiben von vollbiologischen Entwässerungsanlagen:

Die Beprobung und Wartung der Anlage hat entsprechend den Herstellerangaben durch eine fachkundige Person zu erfolgen. Hierzu ist ein Wartungsvertrag abzuschließen. Die fachkundige Person oder Wartungsfirmen haben ihre Tätigkeitsaufnahme mit Angabe des betroffenen Grundstückes schriftlich beim WAV Saale-Unstrut-Finne anzuzeigen. Eine Beprobung und Wartung hat entsprechend der Bestimmungen der zugelassenen Entwässerungsanlage zu erfolgen.

Nach Fertigstellung sind beim WAV Saale-Unstrut-Finne folgende Unterlagen in Kopie einzureichen:

  • Inbetriebnahmeprotokoll,
  • Trinkwasserstand zum Tag der Inbetriebnahme,
  • Wartungsvertrag,
  • Fachkundenachweis des Wartungsunternehmens,
  • jährlich die Wartungs- u. Analyseprotokolle.

Die vollbiologische Kleinkläranlage ist bedarfsgerecht nach Angaben des Wartungsunternehmens zu entschlammen. Bei Entsorgungsbedarf ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Notwendigkeit einer Entleerung anzuzeigen.

Hinweis:
Sofern der Grundstückseigentümer keinen Wartungsvertrag abschließt, ist der WAV Saale-Unstrut-Finne berechtigt, einen Wartungsvertrag für den Grundstückseigentümer abzuschließen.

Zusätzlich anfallende Kosten, welche anlagenbedingt entstehen (z.B. für Beprobung, Wartung, Energiekosten…) sind vom Eigentümer selbst zu tragen.

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